Satzung

Satzung des Caritasverbandes für den Landkreis Haßberge e.V.

Präambel

Verkündigung, Liturgie und Caritas sind Grundaufgaben der Kirche. Diese Dienste stehen nicht nebeneinander, sie bilden vielmehr miteinander ein Ganzes. Die Caritas stellt eine besondere Form der Verkündigung der Botschaft Jesu Christi dar. Die Evangelien berichten, dass sich Jesus der Armen und Leidenden angenommen und sich mit ihnen solidarisiert hat. “Was ihr für einen meiner geringsten Brüder getan habt, das habt ihr mir getan” (Mt 25,40). Mitmenschen die leiblichen und geistlichen Werke der Barmherzigkeit zu erweisen, ist Aufgabe jedes Christen, jeder christlichen Gemeinschaft und Pfarrgemeinde sowie der verbandlich organisierten Caritas. Dem Vorbild und dem Auftrag Jesu Christi verpflichtet, gibt sich der Caritasverband für den Landkreis Haßberge e.V. folgende neugefasste Satzung:

§ 1 Name, Wesen, Sitz

Der Verein trägt den Namen “Caritasverband für den Landkreis Haßberge e.V.”, nachfolgend “Verband” genannt. Er ist die vom Bischof von Würzburg anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der Caritas im Landkreis Haßberge, einschließlich der Bereiche des Landkreises Bamberg, die der Diözese Würzburg zugeordnet sind. Der Verband und seine Organe unterliegen der kirchlichen Aufsicht des Ortsordinarius (Bischof oder Generalvikar). Der Verband steht unter dem Schutz des Bischofs.

Er ist Verband der freien Wohlfahrtspflege und eine Gliederung des Caritasverbandes für die Diözese Würzburg sowie des Deutschen Caritasverbandes. Der Verband wurde am 06.02.1973 gegründet. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Haßfurt eingetragen. Der Verband hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Haßfurt.

§ 2 Zweck, Aufgaben des Verbandes

(1) Zweck des Verbandes ist die Förderung caritativer und sozialer Hilfen im Sinne der Präambel zu dieser Satzung.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  • die caritative Gesinnung in der Kirche zu wecken und zu erhalten,
  • die Werke der Caritas in den Pfarreien zu fördern und das Zusammenwirken der auf dem Gebiet der Caritas tätigen Personen, Fachverbände, Vereinigungen, Arbeitsgemeinschaften und Einrichtungen herbeizuführen,
  • Aktionen und Werke überörtlicher Bedeutung, insbesondere bei außerordentlichen Notständen, durchzuführen sowie bei diözesanen Aufgaben mitzuwirken,
  • in anderen Organisationen und Zusammenschlüssen mitzuwirken, soweit dort Aufgabengebiete sozialer und caritativer Hilfe berührt werden,
  • die soziale und caritative Facharbeit und ihre Methoden zu fördern und zu entwickeln,
  • soziale Berufe zu wecken und zu fördern sowie ehrenamtliche Mitarbeit anzuregen und zu begleiten,
  • die Ausbildung, Fortbildung und Schulung von Mitarbeitern zu vermitteln,
  • die Entwicklung im sozialen und caritativen Bereich zu steuern und zu beeinflussen,
  • die Anliegen der Caritas in Angelegenheiten von überpfarrlicher Bedeutung zu vertreten und mit den Behörden und sonstigen öffentlichen Organen zusammenzuarbeiten, insbesondere in der Sozial- und Jugendhilfe,
  • in Wahrnehmung seiner Aufgaben als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege die Vertretung seiner Gliederungen und korporativen Mitglieder in Angelegenheiten von überpfarrlicher Bedeutung und gegenüber überörtlichen Organen auszuüben,
  • die Caritas als Wohlfahrtsverband und die kirchliche Sozialarbeit im jeweiligen Sozialhilfeausschuß und Kinder- und Jugendhilfeausschuß zu vertreten,
  • den Verband in den von der Kirche auf Dekanats- oder Kreisebene gebildeten Gremien und deren entsprechenden Ausschüssen zu vertreten,
  • die Öffentlichkeit über Form, Inhalt und Bedeutung der caritativen Arbeit zu informieren und so ein besseres Verständnis für dieselbe zu wecken,
  • die Gründung und Unterhaltung sozialer und caritativer Einrichtungen und Dienste, soweit diese nicht von anderen kirchlichen Trägern und Organisationen wahrgenommen werden können
  • die Protokolle der Mitgliederversammlungen der pfarrlichen Caritasvereine mit Jahresrechnung, Prüfungsbericht, Haushaltsplan und Stellenplan zur Kenntnisnahme entgegenzunehmen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verband gründet und unterhält selbst soziale und caritative Einrichtungen und Dienste, soweit diese nicht im Sinne innerverbandlicher Subsidiarität von anderen kirchlichen Trägern und Organisationen wahrgenommen werden können. Insbesondere verfolgt der Verband

  1. gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 52 AO, indem seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern und/oder
  2. mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 AO, indem seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, welche
    a) persönlich bedürftig sind, d.h. infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 Satz 1 Ziffer 1 AO),
    b) wirtschaftlich bedürftig sind, d.h. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes (§ 53 Satz 1 Ziffer 2 AO).

(2) Der Verband verfolgt mit seinen im § 2 festgelegten Zwecken ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke im Sinne der § 51 ff. Abgabenordnung.
(3) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Verbandes dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

§ 4 Organisation des Verbandes

(1) Die den Dekanaten Haßfurt und Ebern zugehörigen Kirchenstiftungen mit eigener Kirchenverwaltung, die Pfarrgemeinderäte, vertreten durch deren Caritasbeauftragten, die im Landkreis tätigen Caritasvereine, anerkannten personalen Fachverbände und Vereinigungen der Caritas sind dem Verband angeschlossen und ordnen sich ihm zu.
(2) Im Bedarfsfalle können sich Einrichtungen gleicher Fachrichtung zu besonderen Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen.
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Kirchenstiftungen. Pfarrgemeinderäte, Vereine, Verbände, Vereinigungen und Arbeitsgemeinschaften üben ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer satzungsrechtlichen Vorschriften selbständig aus.
(4) Die “Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse” findet Anwendung in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Der Verband unterhält an seinem Sitz in Haßfurt eine Geschäftsstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben des Verbandes mit seinen eigenen oder ihm unterstellten Einrichtungen und der angeschlossenen Verbände, Vereine und Vereinigungen sowie Arbeitsgemeinschaften, soweit diese keine eigenen Geschäftsstellen unterhalten.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verband ist möglich als

  1. persönlich fördernde Mitgliedschaft (Abs. 2)
  2. korporative Mitgliedschaft (Abs. 3 Ziffer 1 u. 2)
  3. assoziiert-korporative Mitgliedschaft (Abs. 4)

(2) Eine persönlich fördernde Mitgliedschaft im Verband ist möglich. Die Ausübung des Stimmrechts ist in § 16 Abs. 2 Ziffer 1 geregelt.
(3) Korporative Mitglieder des Verbandes sind:

  1. geborene korporative Mitglieder. Solche sind alle im Verbandsbereich bestehenden Kirchenstiftungen, die eine eigene Kirchenverwaltung haben, und alle Pfarrgemeinderatsgremien. Sie sollen in der Regel durch den Caritasbeauftragten vertreten werden. Kirchenstiftungen und Pfarrgemeinderäte unterliegen keinem Aufnahmeverfahren nach §6.
  2. sonstige korporative Mitglieder. Solche können rechtsfähige kirchlich-caritative Träger von Einrichtungen oder Diensten aus dem Verbandsbereich werden, wenn sie nach ihren anerkannten Satzungen (Statuten) caritative Aufgaben erfüllen oder fördern. Die Ausübung des Stimmrechts ist in § 16 Abs. 2 Ziffer 2 geregelt.

(4) Eine assoziiert-korporative Mitgliedschaft im Verband kann nur durch schriftlichen Vertrag, welcher den “Leitlinien zum Anschluss von sozialen Gruppen und Vereinigungen an den Deutschen Caritasverband” vom 15.10.1986 in der jeweils gültigen Fassung entsprechen muss, erworben werden.
(5) Alle Mitglieder der angeschlossenen Caritasvereine auf der pfarrlichen Ebene und Fachverbände sind zugleich Mitglieder des Caritasverbandes für den Landkreis Haßberge e.V. und über diesen Mitglied beim Caritasverband für die Diözese Würzburg e.V. und beim Deutschen Caritasverband e.V. Sie nehmen ihr Stimmrecht in ihrem Verein wahr.

§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme und den Verlust der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Eine etwaige Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum Schluss eines Geschäftsjahres des Verbandes wirksam wird,
  2. durch Aberkennung der Mitgliedschaft bei groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen nach Entscheidung des Vorstandes,
  3. durch Tod einer natürlichen Person,
  4. durch Auflösung einer juristischen Person oder Aberkennung ihrer Kirchlichkeit durch den Ortsordinarius.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Es wird von den Mitgliedern ein Jahresbeitrag erhoben. Dieser wird in einer von der Vertreterversammlung zu beschließenden Beitragsordnung geregelt (§ 17 Ziffer 6).

§ 8 Organe

Organe des Verbandes sind

  • 1. der Vorstand (§ 9),
  • 2. der Caritasrat (§ 13),
  • 3. die Vertreterversammlung (§ 16).

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 7 Personen:

  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. dem 2. Vorsitzenden,
  3. den bischöflich ernannten Caritaspfarrern oder Diakonen oder Pastoralreferenten der Dekanate Haßfurt und Ebern,
  4. dem vom Caritasverband für die Diözese Würzburg angestellten und zum Verband delegierten Geschäftsführer,
  5. zwei weiteren Personen.

(2) Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Ziffer 1, 2, und 5 werden von der Vertreterversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.
(3) Den Vorstand beraten weitere von ihm zu benennende Personen.

§ 10 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Führung des Verbandes. Er ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Caritasrates. Er handelt dabei nach einer vom Caritasrat erlassenen Geschäftsordnung für den Vorstand. Zum Vollzug der Beschlüsse aller Verbandsorgane bedient er sich seiner Geschäftsstelle (§ 4 Abs. 5). Für diese erlässt der Vorstand eine Geschäftsordnung nach einer vom Diözesancaritasverband empfohlenen Rahmengeschäftsordnung.
(2) Dem Vorstand obliegen insbesondere:

  1. die Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes, der geprüften Jahresrechnung und deren Vorlage über den Caritasrat an die Vertreterversammlung,
  2. die Erstellung, des jährlichen Entwurfes für den Gesamthaushaltsplan mit Stellenplan und dessen Vorlage über den Caritasrat an die Vertreterversammlung zur Beratung und Beschlussfassung,
  3. Entscheidungen über Personalangelegenheiten im Rahmen des genehmigten Haushalts- und Stellenplanes, soweit diese nicht delegiert sind,
  4. die Entscheidung über Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft (§6),
  5. Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen, soweit dies nicht delegiert ist,
  6. die Abwicklung von Grundstücksgeschäften bis zu DM 100.000,– DM,
  7. die Aufnahme von Darlehen im lfd. Haushaltsjahr bis zur Höhe des in der letzten Steuerbilanz festgestellten, nicht zweckgebundenen Eigenkapitals.

§ 11 Sitzungen und Beschlussfassung

(1 ) Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden oder in seiner Vertretung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung erfolgt in der Regel schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung des Vorstandes. Auf schriftlich begründeten Antrag eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand unverzüglich einzuberufen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende oder der Geschäftsführer. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich.
(3) Mitglieder des Vorstandes sind von der Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten ausgeschlossen, die sie persönlich betreffen.
(4) Über die Sitzungen des Vorstandes ist von einem damit Beauftragten ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von diesem und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern spätestens zur nächsten Sitzung vorzulegen ist.

§ 12 Gesetzliche Vertretung

(1) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch zwei Personen des Vorstandes gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass einer der beiden Handelnden der 1. Vorsitzende sein soll und bei dessen Verhinderung dieser durch den 2. Vorsitzenden vertreten wird. Sind beide verhindert, kann der Geschäftsführer gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstandes den Verband vertreten.
(2) Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist durch § 20 Abs. 1 Ziffer 1-5 nach außen beschränkt.

§ 13 Der Caritasrat

Dem Caritasrat gehören an:
(1) Als stimmberechtigte Mitglieder mit jeweils einer Stimme pro Person,

  1. die Mitglieder des Vorstands (§ 9),
  2. die vom kath. Landkreisdekan des Landkreises Haßberge benannten kirchlichen Vertreter im Jugendhilfe- und Sozialhilfeausschusses des Landkreises,
  3. je Fachverband aus dem Einzugsbereich des Verbandes ein Mitglied,
  4. die Vorsitzenden der Sachausschüsse für caritative Aufgaben in den betreffenden Dekanatsräten,
  5. aus der Mitte der Vertreterversammlung auf jeweils vier Jahre gewählte Delegierte, deren Zahl höchstens der Summe der unter 1 – 4 vorgenannte Mitglieder entsprechen darf.

(2) Als beratende Mitglieder ohne Stimmberechtigung:

  1. die Leiter von Einrichtungen und Fachdiensten des Verbandes,
  2. weitere vom Vorstand zu berufende Personen.

§ 14 Aufgaben des Caritasrates

Dem Caritasrat obliegen folgende Aufgaben:

  1. die Beratung und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht, die geprüfte Jahresrechnung und den Haushaltsvoranschlag zur Vorlage an die Vertreterversammlung;
  2. Genehmigung über Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe von Grundeigentum und sonstigen Rechten an Grundstücken, wenn deren Wert im Einzelfall die Summe von 100.000,– DM übersteigt;
  3. die Genehmigung zur Aufnahme von Darlehen im lfd. Haushaltsjahr in Höhe des in der letzten Steuerbilanz festgestellten, nicht zweckgebundenen Eigenkapitals;
  4. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
  5. die Beratung und Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, über neue Aufgaben und über die Bildung von Schwerpunkten im Landkreis, unter Beachtung der Empfehlungen und Beschlüsse der Vertreterversammlung;
  6. die Koordination caritativer Aktivitäten im Landkreis Haßberge.

§ 15 Sitzungen und Beschlussfassung des Caritasrates

(1) Die Einberufung des Caritasrates erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal. Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder oder des Vorstandes ist er einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Der Caritasrat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner nach § 13 Abs. 1 stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder des Vorstandes nach § 9. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Ist eine Caritasratssitzung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Caritasratssitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
(4) Mitglieder des Caritasrates sind von Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten ausgeschlossen, die sie persönlich betreffen.
(5) Über die Sitzungen und Beschlüsse des Caritasrates ist von einem damit Beauftragten ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von diesem und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 16 Die Vertreterversammlung, Stimmrecht

(1) Die Vertreterversammlung, setzt sich zusammen aus:

  1. dem Caritasrat nach § 13,
  2. den Vertretern der korporativen Mitglieder nach § 5 Abs. 3, Nr. 1
  3. den Vertretern der Fachverbände im Landkreis Haßberge,
  4. den Vertretern der assoziiert-korporativen Mitglieder (§ 5 Abs. 4).

(2) Die Stimmberechtigung in der Vertreterversammlung wird wie folgt geregelt, wobei gilt, dass jeder stimmberechtigte Vertreter maximal 2 Stimmrechte ausüben darf.

  1. Persönliche Mitglieder nach § 5 Abs. 5 und fördernde Mitglieder nach § 5 Abs. 2 können an der Vertreterversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht; ebenfalls kein Stimmrecht haben die Vertreter der assoziiert-korporativen Mitglieder nach § 5 Abs. 4.
  2. Jedes korporative Mitglied nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 entsendet einen stimmberechtigten Vertreter in die Vertreterversammlung. Die Übertragung des Stimmrechts auf einen anderen Vertreter in der Vertreterversammlung ist durch schriftliche Vollmacht möglich.
  3. Jedes korporative Mitglied nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 entsendet für je angefangene 50 Mitglieder einen Vertreter. Die Zahl der Stimmrechte ergibt sich aus der Feststellung der Mitgliederzahl bei der letzten Mitgliederversammlung des korporativen Mitglieds.
  4. Korporative Mitglieder ohne Mitgliederstruktur (Stiftungen) haben eine Stimme.
  5. Nur die Mitglieder des Caritasrates nach § 13 Abs. 1 sind auch in der Vertreterversammlung stimmberechtigt, Mitglieder des Caritasrates § 13 Abs. 2 haben nur beratende Funktion.
  6. Die Stimmberechtigung der Vertreter der Fachverbände im Verbandsbereich wird durch deren Vertreter im Caritasrat nach § 13 Abs. 1 Ziffer 3 wahrgenommen.

§ 17 Aufgaben der Vertreterversammlung

Der Vertreterversammlung obliegt insbesondere:

  1. die Wahl der zu wählenden Mitglieder von Vorstand und Caritasrat und der beiden Verbandsrevisoren,
  2. die Wahl von zwei Vertretern zur Vertreterversammlung des Caritasverbandes für die Diözese Würzburg, darunter der 1. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied,
  3. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts von Vorstand und Caritasrat und des Prüfungsberichts der Verbandsrevisoren,
  4. Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes und Genehmigung des Jahresvoranschlages mit Stellenplan,
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes,
  6. die Regelung des Mitgliedsbeitrags nach § 7 durch Beschluss (Erlass einer Beitragsordnung),
  7. die Entscheidungen über alle Angelegenheiten, für die nicht Vorstand oder Caritasrat zuständig sind.

§ 18 Einberufung der Vertreterversammlung

(1) Die ordentliche Vertreterversammlung muss wenigstens einmal jährlich stattfinden.
(2) Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder wenn wenigstens zehn Prozent der korporativen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beim 1. Vorsitzenden beantragen.
(3) Die Einberufung der Vertreterversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Versammlungstermin.
(4) Es kann auch über Angelegenheiten Beschluss gefasst werden, die nicht auf der Tagesordnung stehen, wenn zwei Drittel der anwesenden Vertreter deren Behandlung beschließen, unbeschadet § 21 Abs. 1.
(5) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Vertreterversammlung, wenn außer dem 1. oder 2. Vorsitzenden wenigstens zehn Prozent der Stimmrechte vertreten sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit aller anwesenden Vertreter. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(6) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei der Wahl des Vorstandes, des Caritasrates und der beiden Verbandsrevisoren ist auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich und geheim abzustimmen. Allen weiteren Anträgen auf schriftliche Abstimmung ist nur dann zu folgen, wenn die Mehrheit dies beschließt.
(7) Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, eine Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Verbandes sind mindestens 15 % der Stimmrechte erforderlich. Beschlüsse dieser Art bedürfen einer Dreiviertel-Stimmenmehrheit.
(8) Ist eine Vertreterversammlung nach Abs. 5 oder 7 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Vertreterversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung muss spätestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden. Die neue Vertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder mit Stimmrecht beschlussfähig.
Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
(9) Über die in der Vertreterversammlung gefassten Beschlüsse ist von einem damit Beauftragten ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von diesem und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied der Vertreterversammlung ist berechtigt, das Protokoll einzusehen. Eine Ausfertigung hiervon ist spätestens vier Wochen nach der Vertreterversammlung dem Caritasverband für die Diözese Würzburg vorzulegen.

§ 19 Die Geschäftsführung

(1) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
(2) Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen in Einklang stehen.
(3) Die Geschäftsführung der Verbandsorgane und die Jahresrechnung sind alljährlich durch zwei nach § 17 Ziffer 1 gewählte Verbandsrevisoren zu überprüfen. Sie dürfen nicht Mitglieder des Caritasrates und des Vorstandes sein. Dabei sind die erlassenen Richtlinien des Deutschen Caritasverbandes zu beachten.
(4) Der Prüfungsbericht über die Geschäftsführung und die geprüfte Bilanz des Vorjahres sind Voraussetzung und Grundlage für die Entlastung der Verbandsorgane.
(5) Der Prüfungsbericht, die geprüfte Bilanz des Vorjahres und das Protokoll der Vertreterversammlung sind bis spätestens zum Ende des nachfolgenden Jahres dem Caritasverband für die Diözese Würzburg vorzulegen.
(6) Gemäß bischöflichem Dekret vom 4. November 1995 kann Revision durch den Diözesancaritasverband erfolgen.

§ 20 Genehmigungspflicht

(1) Nachfolgende Beschlüsse der Organe des Verbandes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Ortsordinarius:

  1. Grundstücksgeschäfte im Wert über 500.000,– DM,
  2. Baumaßnahmen außerhalb des beschlossenen Haushaltsplanes im Gesamtwert über 100.000,–DM,
  3. die Hergabe von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften im Wert über 100.000,– DM,
  4. die Aufnahme von Darlehen von mehr als 500.000,– DM,
  5. die Erhebung von Klagen, soweit sich diese nicht aus dem laufenden Geschäftsbetrieb ergeben,
  6. die Einrichtung von Planstellen, soweit für diese ein Zuschuss der Diözese erwartet wird.

(2) Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes wird durch die Genehmigungsvorbehalte nach Abs. 1 Ziffer 4 -5 eingeschränkt. Dies wird ins Vereinsregister eingetragen.

§ 21 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(1) Eine Änderung der Satzung des Verbandes und seine Auflösung kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Vertreterversammlung beschlossen werden.
(2) Für die Beschlussfähigkeit und die Stimmenmehrheit gilt § 18 Abs. 5 – 7.
(3) Alle Beschlüsse dieser Art bedürfen vor ihrer Eintragung ins Vereinsregister der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius. Diese wird über den Diözesancaritasverband beantragt.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Gemeinnützigkeit betreffen, sind vor ihrer Eintragung in das Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 22 Vermögensanfall bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Verbandsvermögen an den Caritasverband für die Diözese Würzburg e.V., ersatzweise an den Bischöflichen Stuhl zu Würzburg. Diese haben das Restvermögen unmittelbar und ausschließlich für kirchlich-gemeinnützige und/oder kirchlich-mildtätige Zwecke im Gebiet des Verbandes im Sinne der Verbandszwecke zu verwenden.

§ 23 Inkrafttreten

(1) Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Vertreterversammlung am 19.07.1999 und nach § 21 Abs. 3 durch den Ortsordinarius genehmigt am 30.09.1999
(2) Sie tritt an Stelle der bisherigen Satzung des Caritasverbandes für den Landkreis Haßberge e.V. vom 24.04.91 nach Genehmigung durch den Ortsordinarius und mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.