Satzung

Satzung des Caritasverbandes für den Landkreis Haßberge e.V.

Präambel

Caritas geht aus dem Auftrag Jesu und seinem Evangelium hervor: Sie will Gottes Liebe unter den heutigen Lebensbedingungen bezeugen. Christinnen und Christen glauben, dass diese Liebe uneingeschränkt allen Menschen gilt.

Nächstenliebe ist konstitutive Praxis der Kirche, die kein Selbstzweck ist. Diese Praxis ist Aufgabe aller Christinnen und Christen, jeder christlichen und kirchlichen Gemeinschaft, insbesondere der verbandlich organisierten Caritas. Sie macht sich auf allen Ebenen für eine gerechte, friedvolle und menschenfreundliche Gesellschaft stark und will auf politische Entscheidungen Einfluss nehmen.

Caritas gestaltet die Zivilgesellschaft mit. Dabei setzt sie auf ein Netzwerk wertvoller Hilfen, die nahe bei den Menschen und ihren Solidaritätsbeziehungen sind. Mit ihrer subsidiären Organisationsstruktur achtet sie darauf, die lokalen und regionalen Ressourcen und Kompetenzen in der Diözese Würzburg und in Unterfranken zu stärken.

Nächstendienst ist Gottesdienst, der über den liturgischen Ort hinaus auch neue pastorale Räume durchdringt. Caritas trägt zu solidarischen Menschen- und heilenden Gottesbeziehungen bei und glaubt fest, mit Gottes Segen ein Segen zu sein.

In der Sorge um Gesellschaft und Individuum sowie um Kirche und Evangelium gibt sich der
Caritasverband für den Landkreis Haßberge e.V. folgende Satzung:

§ 1 Name, Stellung und Sitz des Verbandes

(1) Der Verband trägt den Namen Caritasverband für den Landkreis Haßberge e.V. (im Folgenden auch “Verband” genannt).
(2) Der Verband ist die vom Bischof von Würzburg anerkannte institutionelle Zusammenfassung und die Vertretung der Caritas als einer Wesens- und Lebensäußerung der kath. Kirche in dieser Region.
(3) Der Verband ist ein privater rechtsfähiger Verein des kanonischen Rechts. Er und seine Organe unterliegen der allgemeinen Aufsicht des Ortsordinarius (Bischof oder Generalvikar) von Würzburg.
(4) Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ findet Anwendung in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Der Verband ist eine Gliederung des Caritasverbandes für die Diözese Würzburg e.V. und des Deutschen Caritasverbandes e.V. Er ist örtlicher Verband der Freien Wohlfahrtspflege.
(6) Der Verband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bamberg unter der Nummer 20126 eingetragen.
(7) Der Sitz des Verbandes ist in Haßfurt. Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält er dort eine Geschäftsstelle.

§ 2 Aufgaben des Verbandes

(1) Der Verband widmet sich zusammen mit seinen Mitgliedern allen Feldern sozialer und caritativer Aufgaben. Hierbei geht es vorrangig darum, den Menschen in seiner Würde zu schützen, das solidarische Zusammenleben in einer pluralen Welt zu fördern und sich für ein Leben in Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden einzusetzen. Hierbei soll vor allem die Fähigkeit zur Selbsthilfe der Betroffenen gestärkt werden. Ehrenamtliche und sonstige freiwillige sowie berufliche Mitarbeiter tragen gemeinsam zur Erfüllung dieses Zweckes bei. In diesem Sinne fördert der Verband die Werke der Caritas der kath. Kirche unter Beachtung der Grundsätze der Personalität, Solidarität und Subsidiarität.
(2) Im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips erkennt der Verband das Recht auf Selbstbestimmung sowie die Eigenverantwortung seiner Mitglieder an und wird diese achten. Gleichwohl nimmt er Verantwortung für die katholischen Träger in seiner Region wahr und unterstützt bzw. berät diese bei ihrem Wirken. Der Verband stimmt sich regelmäßig mit dem DiCV ab, informiert diesen über wesentliche Belange des Verbandes sowie seiner Mitglieder und beachtet in Fragen von übergeordneter Bedeutung dessen Funktion auf Diözesanebene.
(3) Der Verband vertritt in seiner Region bzw. dem Verbandsgebiet die Interessen der Caritas. Er führt Aktionen und Werke der Caritas grundsätzlich im Zusammenwirken mit den Pfarrgemeinden und Gemeinschaften der Pfarrgemeinden, den Kirchenstiftungen, den Caritasvereinen, den katholisch caritativen Fachverbänden, Vereinigungen, Orden sowie caritativen Trägern seines Verbandsgebiets durch. Er hat koordinierende Funktion und ist Repräsentant der sozialen und caritativen Institutionen der katholischen Kirche der Region.
(4) Der Verband widmet sich zusammen mit seinen Mitgliedern insbesondere folgenden Aufgaben:
1. Er unterstützt Menschen in Not und Benachteiligte. Er tritt als ihr Anwalt und Partner auf und verschafft ihren Anliegen und Nöten Gehör.
2. Er ist Kundschafter für soziale Not in ihrer jeweiligen Erscheinungsform. Für bestehende und neue Aufgaben und Handlungsfelder entwickelt er Handlungsansätze und Konzepte zur Hilfe. Diese werden fortlaufend überprüft und weiterentwickelt.
3. Er gestaltet Sozial- und Gesellschaftspolitik mit, fördert das soziale Bewusstsein und stiftet gesellschaftliche Solidarität.
4. Er fördert und unterstützt die caritative Tätigkeit der in § 4 genannten Pfarrgemeinden und Gemeinschaften der Pfarrgemeinden, der Kirchenstiftungen, der Caritasvereine, der katholisch-caritativen Fachverbände, Vereinigungen, Orden sowie der caritativen Träger, Gruppen und Einrichtungen sowie die der korporativen Mitglieder und der ehrenamtlichen Mitarbeiter.
5. Er regt das soziale bürgerschaftliche Engagement im Verband und in der Öffentlichkeit – z. B. durch die Unterstützung von Selbsthilfegruppen – an, fördert und ermöglicht es.
6. Er weckt das Interesse für soziale Berufe und trägt zur Gewinnung und Qualifizierung von Mitarbeitern bei.
7. Er fördert den Austausch, das Zusammenwirken und die Abstimmung aller auf dem Gebiet der Caritas tätigen Personen, katholischen Gruppen, Vereinigungen, Einrichtungen und Dienste herbei und trägt für ihre Zusammenarbeit untereinander sowie mit Behörden und sonstigen öffentlichen Organisationen Sorge.
8. Er vertritt die Interessen der Caritas, des Verbandes und seiner Mitglieder gegenüber anderen Verbänden, Behörden und bei den kommunalen Institutionen sowie gegenüber der Öffentlichkeit.
9. Er bestimmt geregelte Verfahren zur Sicherung des Austauschs, des Zusammenwirkens und der Abstimmung aller caritativ tätigen katholischen Träger in der Region und kann hierzu einen Koordinierungsausschuss einrichten. In Konfliktfällen kann ein Schiedsverfahren gemäß § 24 durchgeführt werden.
10. Er arbeitet mit Organisationen, die Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe erfüllen, zusammen und wirkt bei der behördlichen Sozial- und Jugendhilfe mit.
11. Er arbeitet mit den übrigen Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, die im Verbandsgebiet tätig sind, zusammen und strebt eine Arbeitsgemeinschaft mit diesen an.
12. Er ist Träger von Diensten und Einrichtungen der caritativen Hilfe. Zur Erfüllung seiner Zwecke kann er in Abstimmung mit den in § 4 genannten Pfarrgemeinden und Gemeinschaften der Pfarrgemeinden, den Kirchenstiftungen, den Caritasvereinen, den katholisch-caritativen Fachverbänden, Vereinigungen, Orden sowie der caritativen Trägern, Gruppen und Einrichtungen sowie dem DiCV eigenständige juristische Personen errichten, sich an ähnlich tätigen Einrichtungen oder Gesellschaften beteiligen oder diese übernehmen. In Konfliktfällen kann ein Schiedsverfahren gemäß § 24 durchgeführt werden.
13. Er wirkt in Organen, Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Formen der Zusammenarbeit des DiCV mit. Er wirkt bei Aktionen und Werken von diözesaner Bedeutung, insbesondere bei außerordentlichen Notständen mit.
14. Er informiert die Öffentlichkeit über seine Arbeit, die Aktivitäten der Caritas sowie Probleme im sozialen Bereich.
(5) Der Verband und seine Mitglieder verpflichten sich, ihre gegenseitigen Interessen und Anliegen zu berücksichtigen und sind untereinander solidarisch.
(6) Der Verband wird die oben genannten Aufgaben im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden personellen, wirtschaftlichen und zeitlichen Ressourcen durchführen. Hierbei müssen nicht alle Aufgaben zugleich und in gleichem Umfang verwirklicht werden.

§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” und der Abgabenordnung (AO). Zweck des Verbandes ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung, der Bildung, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, des Wohlfahrtswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege des Wohlfahrtswesens, des Schutzes von Ehe und Familie, der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgter, für Flüchtlinge, Vertriebene und Aussiedler, Spätaussiedler, Zivilbeschädigte und Behinderte, Hilfe für Opfer von Straftaten sowie der Förderung mildtätiger Zwecke.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Wahrnehmung der in § 2 genannten Aufgaben.
Daneben betreibt der Verband in eigener Trägerschaft Einrichtungen und Dienste der Kinder-, Jugend-, Behinderten- und Altenhilfe, der Migrationsberatung bzw. Flüchtlings- und Integrationsberatung, für Obdachlose und sozial Benachteiligte sowie psychosoziale Beratungsstellen.
(2) Der Verband kann seine Zwecke unmittelbar oder als Mittelbeschaffungskörperschaft im Sinne von § 58 Nr. 1 AO im ln- und Ausland verwirklichen. Darüber hinaus kann sich der Verband zur Erfüllung seiner Zwecke Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen.
(3) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Mittelzuwendungen im Rahmen der Voraussetzungen des § 58 Nr. 1 und Nr. 2 AO sind unabhängig von den vorstehenden Regelungen zulässig.
(7) Der Verband ist zu allen Geschäften und Maßnahmen, auch zu Hilfs- und Nebengeschäften berechtigt, die mit dem steuerbegünstigten Verbandszweck unmittelbar zusammenhängen oder diesen fördern. Insoweit kann er auch weitere Unternehmen errichten oder sich an diesen beteiligen sowie Niederlassungen gründen.

§ 4 Organisation des Verbandes

(1) Der Verband umfasst
1. alle im Verbandsgebiet bestehenden Pfarrgemeinden und Gemeinschaften der Pfarrgemeinden einschließlich ihrer caritativen Gruppen und Zusammenschlüsse sowie die im Verbandsgebiet bestehenden Kirchenstiftungen,
2. alle im Verbandsgebiet bestehenden Caritasvereine,
3. alle im Verbandsgebiet bestehenden örtlichen Gliederungen der dem DCV angeschlossenen anerkannten zentralen katholischen caritativen Fachverbände und Vereinigungen,
4. alle katholisch-caritativen Institutionen, deren Einzugsbereich nicht wesentlich über die oben genannte Region hinausgeht und deren Träger das Bistum Würzburg, eine Pfarrgemeinde oder Gemeinschaft der Pfarrgemeinden, die im Verbandsgebiet caritativ tätigen Orden, eine religiöse Genossenschaft oder ein sonstiger katholischer Träger ist.
(2) Die in Abs. 1 genannten Rechtsträger und Institutionen üben ihre Tätigkeiten selbstständig aus.
(3) Das „Bischöfliche Dekret über die Zuordnung und das Zusammenwirken von Caritasverbänden und Caritasvereinen auf den verschiedenen Ebenen in der Diözese Würzburg“ in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.

§ 5 Mitglieder des Verbandes

(1) Der Verband hat persönliche und korporative Mitglieder.
(2) Natürliche Personen können eine persönliche Mitgliedschaft erwerben,
– wenn eine persönliche Mitgliedschaft in einem örtlichen Caritasverein nicht erworben werden konnte und
– wenn sie im Sinne der Präambel dieser Satzung an der Erfüllung des Auftrags der Caritas der katholischen Kirche mitwirken.
Persönliche Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung des Auftrags der katholischen Kirche mitzuwirken durch
1. ein regelmäßiges ehrenamtliches Engagement in der Pfarrcaritas oder dem Verband,
2. eine ideelle Unterstützung oder sonstige Förderung oder
3. die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für den Verband.
(3) Geborene korporative Mitglieder sind:
1. die im Verbandsgebiet bestehenden Kirchenstiftungen, die eine eigene Kirchenverwaltung haben,
2. die örtlichen Gliederungen der dem DCV angeschlossenen anerkannten zentralen katholischen caritativen Fachverbände die ihren Sitz im Verbandsgebiet haben,
(4) Korporative Mitgliedschaft können juristische Personen erwerben,
1. wenn sie nach ihren satzungsgemäßen Zwecken Aufgaben der Caritas der katholischen Kirche im Verbandsgebiet ausüben,
2. wenn keine Mitgliedschaft in einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege besteht oder erworben wird,
3. wenn sie Einrichtungen und Dienste betreiben, die im Verbandsgebiet ansässig sind bzw. im Verbandsgebiet caritativ tätig sind und
4. wenn sie als steuerbegünstigt aufgrund der jeweils gültigen Abgabenordnung anerkannt sind.
(5) Korporative Mitglieder sind verpflichtet,
1. die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse,
2. die Mitarbeitervertretungsordnung sowie
3. die Arbeitsvertragsrichtlinien des DCV und
4. die Verbandsordnung des DiCV
in der jeweils geltenden Fassung oder andere auf der Grundlage des Artikel 7 der Grundordnung des Kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zustande gekommene KODA-Ordnungen anzuwenden, soweit dem keine zwingenden rechtlichen Gründe entgegenstehen. Eine im Einzelfall begründete Ausnahme von der Verpflichtung, eine auf der Grundlage des Artikel 7 der Grundordnung des Kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zustande gekommene Ordnung anzuwenden, bedarf der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius von Würzburg,
5. ihre Satzungen, Gesellschaftsverträge oder sonstige Statuten sowie deren Änderungen dem Verband und dem DiCV zur Prüfung, ob die für die Mitgliedschaft festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, vorzulegen und die beschlossene Fassung schriftlich einzureichen,
6. ein System zur frühzeitigen Erkennung von Risiken aufzubauen und zu unterhalten sowie klare Aufsichtsstrukturen unter Beachtung der Arbeitshilfe 182 „Soziale Einrichtungen in katholischer Trägerschaft und Aufsicht“ des Verbandes der Diözesen Deutschlands in der jeweils gültigen Fassung zu schaffen,
7. abhängig von der Größe des Trägers sich von einem Kassenprüfer, einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Steuerberater prüfen zu lassen,
8. bei drohender Insolvenz dies unverzüglich dem Verband sowie dem DiCV schriftlich unter Darlegung der wirtschaftlichen Situation anzuzeigen. Hierzu sind sie auch bei wirtschaftlicher Notlage gehalten,
9. den jeweils festgelegten Mitgliedschaftsbeitrag insbesondere für ihre Einrichtungen und Dienste zu entrichten.
(6) Korporative Mitglieder haben neben den sonstigen Mitgliedsrechten das Recht,
1. sich als Einrichtung der Caritas in der Diözese Würzburg zu bezeichnen,
2. in Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben das Verbandszeichen zu führen,
3. auf fachliche Information, Beratung, Unterstützung und Vertretung, die unbeschadet der Zuständigkeit nach § 2 Abs. 4 Ziff. 8 in der Regel durch den DiCV als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege wahrgenommen werden,
4. Anträge, Anfragen, Anregungen, Vorschläge oder Beschwerden beim Vorstand des Verbandes sowie auch beim DiCV einzureichen.
(7) Für im Verbandsgebiet tätige Orden und religiöse Genossenschaften gilt § 5 Abs. 4.
(8) Die Mitglieder nach § 5 Abs. 3 und 4 sind verpflichtet, dem Verband Art, Anzahl und Umfang ihrer Einrichtungen und Dienste anzuzeigen, sowie wesentliche Änderungen sowie Neugründungen von Unternehmen und Beteiligungen an diesen mitzuteilen.
(9) Die Mitglieder leisten gemäß der von der Vertreterversammlung beschlossenen Beitragsordnung einen Mitgliedsbeitrag (Geldbeitrag).
(10) Alle Mitglieder sind gleichzeitig Mitglieder des DiCV und des DCV.

§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme von korporativen Mitgliedern entscheidet der Caritasrat auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme von persönlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
Die Aufnahme korporativer Mitglieder ist dem DiCV schriftlich anzuzeigen. Bei der Aufnahme von überdiözesan tätigen korporativen Mitgliedern ist eine über den DiCV einzuholende Zustimmung des DCV erforderlich.
(2) Die Mitgliedschaft, die nicht übertragbar ist, erlischt
1. durch eine gegenüber dem Vorstand abgegebene schriftliche Austrittserklärung, die zum Schluss eines Kalenderjahres wirksam wird,
2. durch Wegfall der in § 5 genannten Voraussetzungen,
3. durch den Tod eines persönlichen Mitglieds und bei juristischen Personen durch Auflösung als juristische Person oder Verlust ihrer kirchlichen Anerkennung,
4. durch Ausschluss eines Mitgliedes, wenn es durch sein Verhalten den Zweck oder das Ansehen des Verbandes gefährdet oder wenn es gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt.
(3) Ein Erlöschen der Mitgliedschaft nach Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 4 bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Feststellung durch den Caritasrat. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Caritasrates, der bei Mitgliedern nach § 5 Abs. 4 vorher die schriftliche Zustimmung des DiCV einzuholen hat. Das betroffene Mitglied kann gegen einen solchen Beschluss die Vertreterversammlung anrufen, welche dann endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 7 Assoziierte Organisationen

(1) Träger von Einrichtungen und Diensten sowie freie Zusammenschlüsse und Initiativgruppen, die der kath. Kirche und ihrer Caritas nahestehen, aber die Voraussetzungen für eine korporative Mitgliedschaft nicht erfüllen, können dem Verband als assoziierte Organisationen angehören.
(2) Eine Assoziierung im Verband kann nur durch schriftlichen Vertrag auf der Grundlage der Verbandsordnung des DiCV in der jeweils gültigen Fassung, in dem die Einzelheiten der Assoziierung sowie die Rechte der assoziierten Organisationen geregelt werden, erworben werden. Über den Abschluss des Kooperationsvertrages und seine Beendigung entscheidet der Caritasrat. Abschluss und Beendigung des Kooperationsvertrages bedürfen der schriftlichen Zustimmung des DiCV.
(3) Die Assoziierung kann gewährt werden
1. Initiativgruppen und freien Zusammenschlüssen, die sich den Zielen der katholischen Kirche und der Caritas verpflichtet fühlen und dies in einem Selbstverständnispapier oder Statut zum Ausdruck bringen sowie
2. gemeinnützigen Trägern von Diensten und Einrichtungen, die eine Tätigkeit im Sinne eines caritativen Dienstes der katholischen Kirche ausüben, eine entsprechende Formulierung in ihrer Satzung vorweisen und bei denen im Rechtssinne keine Zuordnung zur katholischen Kirche besteht. Bei einer ehrenamtlich und christlich geprägten rechtsfähigen Initiative kann auf eine entsprechende Formulierung in der Satzung auf Grund einer Einzelfallentscheidung des Vorstandes für eine befristete Zeit verzichtet werden, wenn dadurch eine Integration in die kirchlichen Verbandsstrukturen ermöglicht werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Initiative entscheidend durch katholische Persönlichkeiten geprägt wird.
(4) Eine Assoziierung ist ausgeschlossen,
1. wenn der Träger bereits korporatives Mitglied des Verbandes war und die Mitgliedschaftsbedingungen für korporative Mitglieder gemäß § 5 Abs. 5 nicht mehr erfüllt oder
2. wenn der den Antrag stellende Träger die Voraussetzungen für korporative Mitglieder gemäß § 5 Abs. 5 erfüllen könnte, jedoch nur aus Gründen der Umgehung des kirchlichen Arbeitsrechts oder sonstigen kirchlichen Rechts die Form der Assoziierung wählt oder
3. wenn es sich um einen kommunalen oder privat gewerblichen Träger handelt, der keine steuerbegünstigten Zwecke nach der Abgabenordnung verfolgt.
(5) Assoziierte Organisationen sind verpflichtet,
1. das Zusammenwirken innerhalb der Caritas zu fördern und sich daran zu beteiligen,
2. Beiträge in Höhe der entsprechenden Beitragsordnung gemäß § 5 Abs. 9 zu entrichten,
3. keine Mitgliedschaft in einem anderen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege zu erwerben.
(6) Assoziierte Organisationen haben kein Stimmrecht und können nicht als stimmberechtigte Mitglieder in Organe des Verbandes einschließlich des DiCV gewählt werden. Sie sind zur Nutzung des Verbandszeichens nicht berechtigt. Mit der Assoziierung wird vereinsrechtlich keine Mitgliedschaft begründet.

§ 8 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:
1. die Vertreterversammlung,
2. der Caritasrat,
3. der Vorstand.

§ 9 Vertreterversammlung

(1) Die satzungsgemäßen Rechte und Pflichten der Mitglieder werden durch die Vertreterversammlung des Verbandes wahrgenommen.
(2) Der Vertreterversammlung gehören an
1. je ein Vertreter jedes korporativen Mitglieds gemäß § 5 Abs. 3 (Kirchenstiftungen mit eigener Kirchenverwaltung). Das Stimmrecht wird von einer von der Kirchenstiftung delegierten Person ausgeübt.
2. je ein Vertreter je 50 Mitglieder jedes korporativen Mitglieds gemäß § 5 Abs. 4 (Caritasvereine).
3. die Mitglieder des Vorstandes,
4. die Mitglieder des Caritasrates.
(3) Ein Vertreter jeder assoziierten Organisation sowie persönliche Mitglieder können der Vertreterversammlung als Gast beiwohnen, besitzen aber kein Stimm- und Antragsrecht. Die Vertreterversammlung kann darüber hinaus durch Beschluss weitere Gäste zulassen.
(4) Personen, welche zugleich in einem Arbeits- oder Anstellungsverhältnis zum Verband oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung des Verbandes stehen, können nicht Mitglieder der Vertreterversammlung werden. Dies gilt nicht für die Mitglieder des Vorstandes.

§ 10 Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung repräsentiert die Mitglieder der Caritas im Verbandsgebiet. Sie stärkt die in und von den Einrichtungen und Diensten betreuten und begleiteten Menschen, die Selbsthilfegruppen und das ehrenamtliche und hauptberufliche Engagement. Die Vertreterversammlung regt Veranstaltungen, Maßnahmen und Projekte im Sinne der Präambel sowie des § 2 der Satzung an.
(2) Der Vertreterversammlung obliegt insbesondere,
1. Beratung über Grundfragen der Caritas (verbandliche, kirchen-, gesellschafts- und sozialpolitische Themen) im Verbandsgebiet;
2. Unternehmungen des Verbandes im Rahmen der in § 2 aufgeführten Aufgaben zu beraten und entsprechende Anregungen oder Empfehlungen an den Caritasrat oder Vorstand zu geben,
3. Wahl der Mitglieder des Caritasrates nach § 14 Abs. 2 Ziff. 3,
4. die Entgegennahme und Beratung des Tätigkeitsberichts des Caritasrates,
5. die Entgegennahme und Beratung des Geschäfts- und Finanzberichts des Vorstandes,
6. Entlastung des Caritasrates,
7. Festlegung einer Mitglieds- und Beitragsordnung,
8. Wahl der Vertreter des Verbandes für die Vertreterversammlung des DiCV,
9. Genehmigung der Geschäftsordnung für den Caritasrat,
10. Erstellung einer Geschäftsordnung für die Vertreterversammlung,
11. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Verbandszweckes oder über die Auflösung des Verbandes, ausgenommen in Fällen nach § 15 Abs. 2 Ziff. 16,

§ 11 Einberufung der Vertreterversammlung

(1) Eine ordentliche Vertreterversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Caritasrates (im Folgenden: Sitzungsleiter), im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
(2) Die Einladung erfolgt in Textform durch den Sitzungsleiter unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Für die Einhaltung der Frist gilt der Tag des Poststempels bzw. der Absendung in Textform.
(4) Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Vertreter es verlangt.
(5) Der Vorsitzende des Caritasrates kann beschließen, dass die Vertreter ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort an der Vertreterversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (Kombinationsmodell) oder die Sitzung ausschließlich virtuell stattfindet (Online-Sitzung).
Bei der Entscheidung bezüglich der Art der Durchführung der Sitzung sind die berechtigten Interessen der Vertreter zu berücksichtigen. Für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung gilt § 12 entsprechend. Die Vertreterversammlung kann in ihrer Geschäftsordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Vertreterversammlung beschließen. Beschlüsse über die Änderung des Verbandszwecks und die Auflösung des Verbandes nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 können nur im Rahmen einer Präsenzversammlung gefasst werden.

§ 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Vertreterversammlung

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Vertreterversammlung, wenn wenigstens ein Zehntel der Vertreter in der Versammlung vertreten ist.
(2) Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der vertretenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Jeder Vertreter verfügt über eine Stimme. Ist eine Person Vertreter mehrerer Mitglieder, hat sie für jedes von ihr vertretene Mitglied eine, insgesamt jedoch höchstens zwei Stimmen, unabhängig von der Zahl der Mitglieder, die sie vertritt.
(3) Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung, des Verbandszwecks oder die Auflösung des Verbandes müssen mindestens 15 Prozent der Vertreter anwesend sein.
(4) Ist eine Vertreterversammlung nach Abs. 1 oder 3 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Vertreterversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung muss spätestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden. Die neue Vertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der in der Vertreterversammlung anwesenden Vertreter beschlussfähig. Die Einladung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung zu enthalten.
(5) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei Wahlen ist auf Wunsch eines Vertreters schriftlich und geheim abzustimmen. Allen weiteren Anträgen auf schriftliche Abstimmung ist nur dann zu folgen, wenn die Mehrheit dies beschließt.
(6) Eine Übertragung des Stimmrechtes ist durch schriftliche Vollmacht auf einen anderen Vertreter möglich. Es kann nicht mehr als ein weiteres Stimmrecht übernommen werden. Für Beschlüsse nach Abs. 3 ist eine Stimmrechtsübertragung nicht möglich.
(7) Es kann auch über Angelegenheiten beraten werden, die nicht auf der Tagesordnung stehen, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Vertreter deren Behandlung beschließen.
(8) Ist aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit die Beschlussfassung im Rahmen einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Vertreterversammlung nicht möglich, kann der Beschluss im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Beschlussfassung im Wege des Umlaufverfahrens kann in Textform erfolgen. Für die wirksame Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen alle Vertreter beteiligt werden und muss ein Drittel der Vertreter an der Beschlussfassung mitwirken. Der Beschluss wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Eine Stimmrechtsübertragung ist im Umlaufverfahren ausgeschlossen. Der Vorsitzende des Vorstands teilt nach erfolgter Beschlussfassung im Umlaufverfahren den Vertretern das Ergebnis schriftlich oder in Textform mit. Die gefassten Beschlüsse sind im Rahmen der nächsten Sitzung Vertreterversammlung zu protokollieren.

§ 13 Protokollierung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Vertreterversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Vertretern der Vertreterversammlung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten ist.
Gehen bis vier Wochen nach Zuleitung der Niederschrift keine Ergänzungen und/oder Korrekturen in Textform ein, gilt sie als angenommen.
(2) Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und von dem vom Sitzungsleiter bestimmten Protokollierenden zu unterschreiben. Wenn mehrere Sitzungsleiter tätig waren, unterzeichnen alle Sitzungsleiter die ganze Niederschrift.
(3) Eine Ausfertigung jeder endgültigen Niederschrift ist dem DiCV unverzüglich vorzulegen.

§ 14 Der Caritasrat

(1) Der Caritasrat setzt sich aus mindestens drei und bis zu zehn Mitgliedern zusammen. Die Mehrheit der Mitglieder, sowie der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen der katholischen Kirche angehören.
(2) Dem Caritasrat gehören an:
1. bis zu zwei vom für das Verbandsgebiet zuständigen Dekan benannte Vertreter der Pastoral,
2. bis zu fünf weitere von der Vertreterversammlung zu wählende Mitglieder.
(3) Der Caritasrat kann bis zu drei weitere Mitglieder hinzuwählen, welche nicht aus der Mitte der Vertreterversammlung kommen müssen.
(4) Bei der Besetzung des Caritasrates soll insbesondere der fachlichen Eignung der hinzuzuwählenden Mitglieder in wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Fragen Rechnung getragen werden.
(5) Ein vom Vorstand des DiCV benannter Vertreter hat das Recht, an den Sitzungen des Caritasrates mit Rederecht teilzunehmen. Hierzu wird dem DiCV die Einladung und Tagesordnung mit den weiteren Unterlagen unter Wahrung der Einberufungsfrist des § 16 Abs. 1 zugesendet.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen beratend an den Sitzungen des Caritasrates teil, es sei denn, der Caritasrat bestimmt hinsichtlich der Teilnahme im Einzelfall etwas Anderes. Sollte ein Mitglied des Caritasrates in den Vorstand gewählt werden, scheidet es aus dem Caritasrat aus.
(7) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Caritasrates werden vom Caritasrat aus seiner Mitte gewählt. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, vertritt gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes den Verband.
(8) Den Vorsitz im Caritasrat führt der Vorsitzende bzw. im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
(9) Die Amtszeit der Mitglieder des Caritasrates nach Abs. 2 Ziff. 2 sowie Abs. 3 beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied nach Abs. 2 Ziff. 2 bzw. Abs. 3 während der Amtszeit aus, ist von der Vertreterversammlung bzw. dem Caritasrat ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit hinzuzuwählen.
(10) Die Amtszeit der Mitglieder des Caritasrates nach Abs. 2 Ziff. 1 endet mit der schriftlichen Abberufung durch den zuständigen Dekan gegenüber dem Vorsitzenden des Caritasrates. Scheidet ein Mitglied nach Abs. 2 Ziff. 1 aus dem Caritasrat aus, ist von dem Dekan des betroffenen Dekanats ein neues Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Caritasrates zu benennen.
(11) Personen, welche zugleich in einem Arbeits- oder Anstellungsverhältnis zum Verband oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung des Verbandes stehen, können nicht Mitglieder des Caritasrates werden.
(12) Der Caritasrat hat die Möglichkeit, Kommissionen zu errichten, welche die Entscheidungen des Caritasrates vorbereiten.

§ 15 Aufgaben des Caritasrates

(1) Der Caritasrat berät und entscheidet über verbandliche, kirchlich-caritative, fachliche sowie sozial­ und gesellschaftspolitische Fragen von besonderer Bedeutung nach Maßgabe des satzungsgemäßen Auftrags sowie der Anregungen, Empfehlungen und Beschlüsse der Vertreterversammlung. Ihm obliegt die Aufsicht und Kontrolle über den Vorstand.
(2) Insbesondere obliegt ihm,
1. die Beratung und Genehmigung der strategischen Ziele und die Überwachung der Umsetzung der Projekte und Maßnahmen,
2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes, die Entscheidung über deren Anstellungsverträge und Vergütung sowie deren Beendigung,
3. die Zustimmung zur Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB
4. Im Falle eines mehrgliedrigen Vorstands: Genehmigung der Geschäftsbereiche und der Geschäftsordnung des Vorstandes,
5. Beratung und Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung über neue Aufgaben und über die Bildung von Schwerpunkten im Verband, jeweils unter Beachtung der Empfehlungen und Beschlüsse der Vertreterversammlung,
6. Aufnahme und Ausschluss von korporativen Mitgliedern sowie Entscheidung über die Assoziierung.
7. Genehmigung der vom Vorstand vorzulegenden Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne,
8. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
9. Bestimmung der Prüfungsgesellschaft und Festlegung des Prüfungsumfanges sowie Entgegennahme des Berichts der Prüfungsgesellschaft,
10. Genehmigung des Geschäftsberichts des Vorstandes und Erstellung eines Tätigkeitsberichtes zur Vorlage an die Vertreterversammlung,
11. Genehmigung von Erwerb, Veräußerung und Aufgabe von Grundeigentum und sonstigen Rechten an Grundstücken, wenn deren Wert im Einzelfall die Summe von 300.000 EUR übersteigt
12. Genehmigung von Kredit- und Darlehensaufnahmen und der Belastung von Grundstücken, wenn deren Wert im Einzelfall die Summe von 300.000 EUR übersteigt;
13. Genehmigung von Darlehensvergaben und Bürgschaftsübernahmen, wenn deren Wert im Einzelfall die Summe von 100.000 EUR übersteigt
14. Investitionen außerhalb des Wirtschaftsplans ab einer Summe von 50.000 EUR.
15. Wahl der Mitglieder der Kommissionen des Caritasrates;
16. Beschlussfassung über Satzungsänderungen auf Verlangen des Ortsordinarius, des Registergerichts oder des Finanzamtes. Entsprechende Beschlüsse sind der nächstfolgenden Vertreterversammlung zur Kenntnis zu geben.
17. Der Caritasrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Vertreterversammlung bedarf.
(3) Der Caritasrat kann jederzeit vom Vorstand einen Bericht verlangen über alle Angelegenheiten des Verbandes, über seine rechtlichen oder geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge, die auf die Lage des Verbandes erhebliche Auswirkungen haben können. Der Caritasrat kann zur Prüfung jederzeit selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Personen Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen des Verbandes nehmen.
(4) Die ehrenamtlich tätigen Caritasratsmitglieder haben Anspruch auf die Erstattung ihrer durch die Tätigkeit im Caritasrat entstandenen angemessenen Auslagen, rückwirkend jedoch höchstens für die Dauer eines Jahres.

§ 16 Einberufung des Caritasrates

(1) Der Caritasrat tritt auf Einladung des Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch dreimal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung. Für die Einhaltung der Frist gilt der Tag des Poststempels bzw. der Absendung in Textform.
(2) Der Vorsitzende kann eine außerordentliche Sitzung des Caritasrates einberufen; er muss sie einberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Caritasrates oder der Vorstand dies verlangt.
(3) Der Vorsitzende des Caritasrates kann beschließen, dass die Mitglieder des Caritasrats ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort an der Sitzung des Caritasrates teilnehmen und ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (Kombinationsmodell) oder die Sitzung ausschließlich virtuell stattfindet (Online-Sitzung). Bei der Entscheidung bezüglich der Art der Durchführung der Sitzung sind die berechtigten Interessen der Mitglieder zu berücksichtigen. Die Form der Sitzung ist den Mitgliedern in der Einladung zur Sitzung mitzuteilen.

§ 17 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Caritasrates

(1) Der ordnungsgemäß geladene Caritasrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist eine Sitzung des Caritasrates nicht beschlussfähig, ist entsprechend den Bestimmungen des § 12 Abs. 4 eine Wiederholungssitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder des Caritasrates beschlussfähig ist, wenn in der Einladung zu der (Wiederholungs-) Sitzung darauf hingewiesen wurde.
(2) Der Caritasrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies auf Vorschlag des Vorsitzenden oder von einem Mitglied schriftlich beantragt wird.
(3) Jedes Mitglied des Caritasrates verfügt über eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.
(4) Mitglieder des Caritasrates sind von der Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten ausgeschlossen, die sie persönlich betreffen.
(5) Ist aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit die Beschlussfassung im Rahmen einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Sitzung nicht möglich, kann der Beschluss im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Beschlussfassung im Wege des Umlaufverfahrens kann in Textform erfolgen. Für die wirksame Beschlussfassung im Umlaufverfahren muss die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Caritasrates an der Beschlussfassung mitwirken. Der Beschluss wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorsitzende des Caritasrates teilt nach erfolgter Beschlussfassung im Umlaufverfahren den Mitgliedern des Caritasrates das Ergebnis schriftlich oder in Textform mit. Die gefassten Beschlüsse sind im Rahmen der nächsten Sitzung des Caritasrates zu protokollieren.

§ 18 Protokollierung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die im Caritasrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Mitgliedern des Caritasrates sowie dem DiCV innerhalb von vier Wochen zuzuleiten ist. Gehen bis zwei Wochen nach Zuleitung der Niederschrift keine Ergänzungen und/oder Korrekturen in Textform ein, gilt sie als angenommen.
(2) Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollierenden zu unterschreiben. Wenn mehrere Sitzungsleiter tätig waren, unterzeichnen alle Sitzungsleiter die ganze Niederschrift.

§ 19 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Der Caritasrat entscheidet über die Anzahl der einzusetzenden Vorstandsmitglieder. Mindestens ein Vorstandsmitglied muss hauptamtlich tätig sein. Die Mitglieder des Vorstandes müssen der katholischen Kirche angehören.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Caritasrat gewählt. Die Amtszeit der ehrenamtlichen Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. Das Amt der ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes erlischt mit Auslaufen der Amtszeit oder mit Abberufung durch den Caritasrat. Bei einem mehrgliedrigen Vorstand wählt der Caritasrat den Vorsitzenden des Vorstandes sowie seinen Stellvertreter.

§ 20 Sitzungen des Vorstandes

(1) Der mehrgliedrige Vorstand tritt nach Bedarf, wenigstens jedoch einmal monatlich auf Einladung des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall des Stellvertreters, zusammen.
(2) Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse schriftlich, fernmündlich, per Telefax sowie in Textform gefasst werden.
(3) Bei einem mehrgliedrigen Vorstand ist dieser beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist eine Vorstandssitzung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von einer Woche seit dem Sitzungstag eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die spätestens zwei Wochen nach dem ersten Sitzungstag stattfinden muss. Die neue Vorstandssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung zu dieser (wiederholenden) Sitzung auf die erleichterte Beschlussfassung hingewiesen wurde.
Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, nimmt er nicht an der Sitzung teil, die seines Stellvertreters. Bei Beschlüssen gegen das Votum eines Vorstandsmitglieds hat dieses die Möglichkeit den Caritasrat anzurufen, welcher sodann abschließend entscheidet.
(4) Der Vorsitzende des mehrgliedrigen Vorstands kann beschließen, dass die Mitglieder des Vorstands ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort an der Vorstandssitzung teilnehmen und ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (Kombinationsmodell), oder die Sitzung ausschließlich virtuell stattfindet (Online-Sitzung). In der Geschäftsordnung des Vorstands können geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Vorstandssitzung geregelt werden. Für die Beschlussfassung gilt Abs. 3 entsprechend.

§ 21 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt die laufende Verbandsgeschäftsführung. Dabei hat er die Beschlüsse des Caritasrates und der Vertreterversammlung auszuführen und deren Empfehlungen zu beachten.
(2) Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Vorbereitung und Vorlage des Tätigkeits- und Finanzberichtes, des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses beim Caritasrat.
(3) Der Vorstand hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu handeln. Der Vorstand ist zur Errichtung eines der Größe des Verbandes entsprechenden Risikofrüherkennungs­ und Überwachungssystems verpflichtet. Er ist Dienstvorgesetzter aller beim Verband Beschäftigten und nimmt die Rechte und Pflichten des Verbandes als Arbeitgeber im Sinne arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften wahr.
(4) Für die Geschäftsführung bedient er sich der Geschäftsstelle(n) des Verbandes. Deren Tätigkeit wird durch den Vorstand überwacht.
(5) Der Vorstand hat seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Caritasrat wahrzunehmen und alles zu veranlassen, was die Kontrolle der Tätigkeit des Vorstandes erleichtert. Er hat den Caritasrat über alle Angelegenheiten des Verbandes einschließlich seiner mit ihm verbundenen Unternehmen zu unterrichten, insbesondere über
1. die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Finanz-, Investitions- und Personalplanung,
2. die Entwicklung der Finanz- und Ertragslage,
3. den Gang der Geschäfte und die Lage des Verbandes,
4. Geschäfte, die für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder die Liquidität des Verbandes von erheblicher Bedeutung sein können.
Der Vorstand informiert den Caritasrat zu Ziff. 2 quartalsweise oder nach Bedarf. Der Bericht zu Ziff. 4 ist so rechtzeitig vorzulegen, dass der Caritasrat vor Vornahme der Geschäfte Gelegenheit hat, zu ihnen Stellung zu nehmen. Darüber hinaus ist dem Caritasrat aus sonstigem wichtigem Anlass zu berichten. Der DiCV hat das jederzeitige Recht der Einsichtnahme in die Berichte.
(6) Die ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf die Erstattung ihrer durch die Vorstandstätigkeit entstandenen angemessenen Auslagen, rückwirkend jedoch höchstens für die Dauer eines Jahres.

§ 22 Vertretungsbefugnis des Vorstandes, besonderer Vertreter

(1) Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verband einzelvertretungsberechtigt gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass bei einem mehrgliedrigen Vorstand der Verband von zwei Mitgliedern des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird. Bei länger dauernder Verhinderung eines Mitglieds eines zweigliedrigen Vorstandes kann im Innenverhältnis das nicht verhinderte Vorstandsmitglied mit Zustimmung des Vorsitzenden des Caritasrates tätig werden.
(2) Der Vorstand kann nach Zustimmung durch den Caritasrat einen besonderen Vertreter nach § 30 BGB zur Führung der laufenden Geschäfte bestellen. ln einer Geschäftsordnung, die der Vorstand nach Genehmigung durch den Caritasrat erlässt, wird die Zusammenarbeit zwischen dem Vorstand und dem besonderen Vertreter im Innenverhältnis geregelt, wobei wertmäßige Begrenzungen für einzelne Geschäftsbereiche oder Rechtsgeschäfte festgelegt werden.
(3) Die Vorstandsmitglieder können durch Beschluss des Caritasrates für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

§ 23 Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes

(1) Änderungen der Satzung, des Verbandszwecks oder die Auflösung des Verbandes können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Vertreter beschlossen werden. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung gilt § 12 Abs. 3.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Caritasverband für die Diözese Würzburg e.V., ersatzweise an den Bischöflichen Stuhl von Würzburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
(3) Alle Beschlüsse dieser Art bedürfen vor ihrer Eintragung in das Vereinsregister der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius. Diese wird über den DiCV beantragt.

§ 24 Schiedsverfahren

(1) Alle Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des Verbandes, zwischen den Mitgliedern und dem Verband sowie zwischen Verbandsorganen werden unter Ausschluss des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht geregelt. Hierzu gehören insbesondere Streitigkeiten über die Wahrnehmung sozialer Aufgaben und die Art und Weise der nach dieser Satzung erforderlichen innerverbandlichen Zusammenarbeit. Das Gleiche gilt für die Nachprüfung eines Ausschlusses aus dem Verein und für andere Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der Vereinsorgane.
(2) Dieses Schiedsgericht wird vom DiCV errichtet, der dafür eine Schiedsgerichtsordnung erlässt.
(3) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft nach § 6 Abs. 2 Ziff. 2 und 4 findet § 6 Abs. 3 Anwendung.

§ 25 Geschäftsjahr, Kaufmännische Buchführung, Jahresabschluss

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat nach den Regeln des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches einen Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr – Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anhang – aufzustellen.
(3) Die Buchführung, der Jahresabschluss sind durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Nach Eingang des Prüfungsberichts hat der Vorstand ihn unverzüglich dem Caritasrat zuzuleiten.

§ 26 Verbandsaufsicht, Vorlagepflicht

(1) Der Verband unterliegt nach Maßgabe der Bestimmungen des Kirchenrechts über kirchliche Vereinigungen (cc.305, 323, 325, 1301 CIC) der Aufsicht des Ortsordinarius (Bischof oder Generalvikar) von Würzburg. Dieser bedient sich zur Wahrnehmung seiner Aufsicht des DiCV. Der Ortsordinarius sowie der DiCV haben jederzeit das Recht, Einsicht in die Unterlagen des Verbandes und seiner verbundenen Unternehmen zu nehmen, die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuprüfen und weitere Auskünfte zu verlangen. Der DiCV kann nach schriftlicher Ankündigung revisorische Maßnahmen im Verband und seinen verbundenen Unternehmen durchführen.
(2) Der Verband lässt sich gemäß § 25 von einem Wirtschaftsprüfer prüfen und übersendet eine Ausfertigung des geprüften Jahresabschlusses sowie den Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers an den DiCV. Darüber hinaus übersendet der Verband an den DiCV den Wirtschaftsplan sowie die Quartalszahlen unverzüglich nach deren Vorliegen.
(3) Jede Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Verbandes bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit vor Eintragung in das Vereinsregister der schriftlichen Zustimmung des Ortsordinarius. Diese ist über den DiCV zu beantragen.
(4) Für die Schließung und Errichtung von Einrichtungen bedarf es im Innenverhältnis der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Ortsordinarius. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern seitens des Ortsordinarius nicht innerhalb eines Zeitraumes von drei Wochen nach schriftlichem Eingang der Anzeige einer geplanten Maßnahme eine Rückmeldung erfolgt ist.
(5) Die Gründung (einschließlich Ausgründung) neuer Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sonstiger juristische Personen sowie deren Auflösung, Fusion oder Zusammenschluss sowie Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, die Begründung (einschließlich des Erwerbs) von Beteiligungen jeder Art an anderen juristischen Personen sowie die Übertragung und sonstiger Verfügung über Gesellschaftsanteile oder Teile derselben (einschließlich Veräußerung von Geschäftsanteilen und dem Beitritt neuer Gesellschafter sowie die Belastung eines Geschäftsanteils) bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Ortsordinarius.
(6) Nachfolgende Beschlüsse von Organen des Verbandes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Ortsordinarius:
1. Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe des Eigentums sowie die Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten jeweils ab einer Wertgrenze über 500.000 EUR. ,
2. Abgabe von Bürgschaftserklärungen, Garantie- und Patronatserklärungen jeweils ab einer Wertgrenze über 500.000 EUR,
3. Aufnahme und Vergabe von Darlehen und die Vereinbarung eines Kontokorrentkreditrahmens jeweils ab einer Wertgrenze über 500.000 EUR.
(7) Dem Ortsordinarius von Würzburg steht das Recht zu, Mitglieder des Vorstandes und des Caritasrates abzuberufen, sofern die Handlungsfähigkeit des Verbandes und seiner Organe oder der Fortbestand des Verbandes nachhaltig gefährdet ist. Eine derartige Abberufung darf erst nach Anhörung des Vorstandes einschließlich des betroffenen Mitgliedes des Vorstands oder Caritasrates, des Caritasrates sowie des DiCV erfolgen.

(8) Sofern bei Kredit- und Darlehensaufnahmen infolge der finanziellen Situation des Verbandes Bürgschaften, Schuldübernahmen, Patronatserklärungen oder ähnliche Sicherheiten von Seiten des Bistums Würzburg oder des DiCV abgegeben werden, kann der DiCV eine von ihm benannte Person mit dem Vorsitz im Caritasrat des Verbandes betrauen. Diese Person erhält die Stimmenmehrheit im Caritasrat. Ferner kann in diesem Fall das vom DiCV benannte Mitglied im Caritasrat einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter des Verbandes gem. § 30 BGB bestellen, welcher für die Dauer der Inanspruchnahme der oben genannten Sicherheiten die laufenden Geschäfte des Verbandes führt.
(9) Sofern nach den vorstehenden Regelungen eine Zustimmung des Ortsordinarius einzuholen ist, sind die diesbezüglichen Anträge beim DiCV einzureichen. Die Frist nach Abs. 4 läuft mit Einreichung des vollständigen Antrags beim DiCV.
(10) Weitere Einzelheiten zur Wahrnehmung der Aufsichtsrechte können der Verbandsordnung des DiCV geregelt werden, welche der Verband als verbindlich anerkennt.

§ 27 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Diese Satzung tritt nach Genehmigung des Ortsordinarius von Würzburg und Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Die Amtsperiode der Vertreterversammlung nach bisheriger Satzung endet mit der Konstituierung der Vertreterversammlung gemäß § 9 dieser Satzung. In der Vertreterversammlung, die diese neue Satzung beschließt, kann der neue Caritasrat gewählt werden.
(3) Die Amtsperiode des Caritasrates nach bisheriger Satzung endet mit der konstituierenden Sitzung des Caritasrates gemäß § 14 dieser Satzung. Der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, hat innerhalb von vier Wochen nach der Wahl der neuen Mitglieder des Caritasrates diese zur ersten konstituierenden Sitzung einzuladen und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden des Caritasrates zu leiten.
(4) Die Amtsperiode des Vorstandes nach der bisherigen Satzung endet mit der Eintragung des neuen Vorstandes ins Vereinsregister, frühestens aber mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister.

 

Haßfurt, 21.11.2023